Am 1. April 2015 trat das neue baden-württembergische Jagd- und Wildtiermanagementgesetz JWMG in Kraft. Im Hinblick auf Wildschäden und deren Geltendmachung sind einige Änderungen zu beachten.
Nicht geändert hat sich im Wesentlichen, dass der Wildschaden, der durch Schalenwild, durch Wildkaninchen oder durch eine vertraglich vereinbarte Wildart verursacht wird, weiterhin von der Jagdgenossenschaft beziehungsweise dem den Wildschaden übernehmenden Pächter zu ersetzen ist.
Ausnahmen bei Mais
Laut neuem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ist Wildschaden in Maiskulturen nur zu 80 von 100 Prozent zu ersetzen, wenn der Landwirt nicht nachweisen kann, dass er die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. Welche Maßnahmen dies sein können, ist weder im Gesetz noch in der Durchführungsverordnung beschrieben. Lediglich in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Maßnahmen wie die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen und andere Maßnahmen, mit denen in zumutbarer Weise die effektive Bejagung begünstigt werden kann, in Betracht kämen.
3.2.2 Geltendmachung des Schadens
Nach wie vor ist der Schaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
2.2.3 Gerichtliches Beweissicherungsverfahren
Im Rahmen dieses Beweissicherungsverfahrens wird der Wildschaden durch einen vom Gericht bestellten Gutachter erhoben und festgestellt und ist grundsätzlich für alle beteiligten Parteien verbindlich.
Ob sich an das gerichtliche Beweissicherungsverfahren ein streitiges Verfahren anschließt, hängt letztlich von den betroffenen Parteien ab.
Einigen sie sich, ist kein streitiges Verfahren mehr notwendig, ansonsten ist das Klageverfahren einzuleiten.